Impressum

Kleingedrucktes in verständlicher Form

Dieser Internetauftritt wird herausgegeben und betrieben von:

HSP ADVICE Unternehmensberatung GmbH & Co. KG

Zentrale Hannover
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Büro München
Möhlstraße 34 • 81675 München
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Verantwortlich für den Inhalt: Stephan Boettger

Impressum und Angaben zum Inhalt (Stand: 01.04.2016)

UNTERNEHMENSANGABEN NACH § 5 TELEMEDIENGESETZ (TMG) UND §§ 2, 3 DIENSTLEISTUNGS-INFORMATIONSPFLICHTEN-VERORDNUNG (DL-INFOV)

Firma:HSP ADVICE Unternehmensberatung GmbH & Co. KG

Rechtsform: Kommanditgesellschaft

Registergericht und Registernummer: Amtsgericht Hannover, Handelsregister–Nummer HRA 200476

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE251311557

Geschäftsführerin und voll haftende Gesellschafterin (Komplementärin): HSP 2. Beteiligungsgesellschaft mbH, Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover, Amtsgericht Hannover, HRB 202949, Geschäftsführer Stephan Boettger

Verwendete Allgemeine Geschäfts- und Auftragsbedingungen: Wir arbeiten auf Basis unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bedigungen des individuell verhandelten Vertrages.

Verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand: Auf den Verträgen und sämtliche außervertraglichen Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag oder den Leistungen ergeben, findet deutsches Recht Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle in Verbindung mit dem Vertrag oder den Leistungen entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Hannover, Deutschland. Wesentliche Merkmale der Dienstleistung ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen zum jeweiligen, individuellen Vertrag.

Verhaltenskodex

Verhaltenskodizes: Weitere (freiwillige) Verhaltenskodizes sind in den Beratungsverträgen geregelt.

1. Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde

Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.

2. Sorgfalt

Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.

3. Richtigstellung

Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.

4. Grenzen der Recherche

Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.

5. Berufsgeheimnis

Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.

6. Trennung von Tätigkeiten

Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.

7. Trennung von Werbung und Redaktion

Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.

8. Persönlichkeitsrechte

Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein.
Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.

9. Schutz der Ehre

Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.

10. Religion und Weltanschauung

Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.

11. Sensationsberichterstattung und Jugendschutz

Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.

12. Diskriminierungen

Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.

12.1 Berichterstattung über Straftaten

In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.[5]

13. Unschuldsvermutung

Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.

14. Medizin-Berichterstattung

Bei medizinischen Themen ist eine unangemessene sensationelle Darstellung zu vermeiden, die Hoffnungen oder Befürchtungen beim Leser erwecken könnten. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.

15. Vergünstigungen

Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, ist mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.

16. Rügenveröffentlichung

Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien.

 

Kosten

Die Kosten unserer Dienstleistung werden auf Anfrage in Form unserer gültigen Honorar- und Kostenliste bekanntgegeben. Im Regelfall ergeht im Vorfeld ein individuelles Angebot zur Honorar- und Kostenermittlung. Sofern das Honorar nicht im Vorhinein festgelegt wurde oder wenn kein genauer Wert angegeben werden kann, werden die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Honorares leicht errechnen kann, im Vorhinein schriftlich fixiert. Ferner besteht in Einzelfällen die Möglichkeit, einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen. Gegenüber privaten Letztverbrauchern gelten stattdessen die Informationspflichten nach der Preisangabenverordnung (§ 4 Abs. 2 DL-InfoV). Die Angaben werden auf Anfrage erteilt.

Haftungsausschluss für Inhalte und Links
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