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Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn eine Rechtsgrundlage es erlaubt. Dies kann eine Einwilligung des Patienten sein, mit der er einer Schweigepflichtentbindung zustimmt, oder eine Rechtsnorm, zum Beispiel eine gesetzliche Bestimmung im SGB V oder eine Regelung im Bundesmantelvertrag-Ärzte.

Anfragen von Krankenkassen auf einem vertragsärztlichen Formular beruhen auf so einer Rechtsnorm, deshalb müssen Praxen solche Anfragen beantworten. Anders bei formlosen Anfragen: Bei diesen muss die Krankenkasse angeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage sie Auskunft haben will. Ansonsten sind Praxen nicht verpflichtet zu antworten.

Auch Anfragen anderer Stellen, etwa von Berufsgenossenschaften, Sozialgerichten oder Gesundheitsämtern, müssen eine Rechtsgrundlage haben. Es kann zum Beispiel sein, dass personenbezogene Daten an Gesundheitsämter übermittelt werden müssen, weil für bestimmte Krankheiten Meldepflicht aufgrund des Infektionsschutzgesetzes besteht.

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