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Jede Aufsichtsbehörde verfügt über die Untersuchungsbefugnis, die es ihr u.a. gestattet anzuweisen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben – wie die Überwachung und Durchsetzung der DSGVO – erforderlichen Informationen bereitzustellen. Es ist regelmäßig der Fall, dass Aufsichtsbehörden bei Beschwerden von betroffenen Personen oder bei Kontrollmaßnahmen grundsätzlich das Verarbeitungsverzeichnis einfordern. Auch der Auftragsverarbeiter hat gegenüber dem Verantwortlichen, der ihn beauftragt hat, bestimmte Informationspflichten.

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