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Wird ein Mitarbeiter mit der Aufgabe betraut, spricht man von einem internen Datenschutzbeauftragten. Der Mitarbeiter steht unter besonderem Kündigungsschutz und hat das Recht zum Beispiel auf eine eigene Ausstattung, Arbeitsraum und regelmäßigen Fortbildungen. Darüber hinaus ist er bei der Ausübung seiner Tätigkeit nicht mehr Weisungsgebunden.

Praxisinhaber können aber auch einen externen Dienstleister beauftragen. Bei dieser Variante fallen zwar Kosten an, zugleich wird das Haftungsrisiko minimiert, denn bei Fehlern im Umgang mit dem Datenschutz haftet der externe Dienstleister. Welche Variante gewählt wird, muss der Praxisinhaber entscheiden.

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