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Der erste Schritt ist, dass der Inhaber der Praxis informiert wird. Dieser muss den Vorfall dokumentieren und gegebenenfalls geeignete Gegenmaßnahmen einleiten. Sofern ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist (ab 10 Mitarbeiter, oder z. B. in Gemeinschaftspraxen), kann/muss dieser durch die Praxis hinzugezogen werden. Zudem muss die verantwortliche Stelle,  entscheiden, ob der Vorfall an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet werden muss (eine Übersicht finden Sie hier). Eine solche Meldung muss innerhalb von 72 Stunden erfolgen.

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