Wie können wir helfen?
Mit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung muss ein Unternehmen alle Datenpannen dokumentieren (Art. 33 Abs. 5 EU-DSGVO). Kommt es zu einer Datenpanne, bei der ein Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen besteht, muss diese innerhalb von 72 Stunden – nach Bekanntwerden der Datenpanne – an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet werden. Betroffene Personen müssen informiert werden, wenn voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht (z. B. persönliche Daten in unverschlüsselter Form abgeflossen sind).
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