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Die größten Werte von Unternehmen und Privatpersonen liegen nicht im Tresor, sondern leider viel zu oft im Papierkorb.

Nehmen Sie sich einen Augenblick und lassen Sie Ihren Tag Revue passieren. Wo landen …

  • …  handschriftliche Notizen der letzten Vorstandssitzung oder Jahresplanung?
  • …  Fehldrucke mit Umsatzzahlen?
  • …  Bewerbungsunterlagen in gedruckter Form oder Notizen vom letzten Mitarbeitergespräch?
  • …  abgeschlossene Vorgänge mit Berichten oder Beweisunterlagen?Möchten Sie die Garantie übernehmen, dass diese teils brisanten Unterlagen sicher entsorgt werden? Wer hat alles Zugriff auf Ihren Papierkorb? Wie sieht Ihr Konzept zur Datenträgervernichtung aus bzw. das Ihres Dienstleisters?

Der Missbrauch von Daten kostet nicht nur viel Geld, sondern auch den guten Ruf. Wenn dabei Datenschutz- gesetze für den Umgang mit personenbezogenen Daten Dritter verletzt werden, drohen zusätzlich ernste rechtliche Konsequenzen.

Unsere Empfehlung: Vernichten Sie sensible Daten direkt dort
wo sie anfallen, am Arbeitsplatz. Somit schützen Sie sich und Ihre Geschäftspartner.

Nicht vergessen: Sie bleiben im Falle eines Datenmissbrauchs immer in der Haftung auch bei Weitergabe an einen Dienstleister.

Die Organisation des Datenschutzes liegt in der Verantwortung des Unternehmens.

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO.

Die europäische Datenschutzgrundverordnung ersetzt ab dem 25. Mai 2018 alle bisher geltenden Datenschutzrechte und ist EU-weit geltend. Ein Auszug der wichtigsten Änderungen zum Thema Datenschutz im Überblick:

Kapitel 3, Artikel 13, Absatz 1 DSGVO, Informationspflicht und Recht auf Auskunft.
Werden personenbezogene Daten erhoben, so muss der Verantwortliche eine lückenlose Dokumentation zu Zweck, Dauer, Speicherung und Löschung darlegen und gewährleisten.

Kapitel 3, Artikel 17, Absatz 1 und 2 DSGVO, Recht auf Vergessenwerden.
Der Verantwortliche hat die Pflicht, die erhobenen Daten auf Wunsch unverzüglich und vollkommen zu löschen. Er muss gewährleisten, dass alle Links zu diesen personenbezogenen Daten oder Kopien unwiderruflich vernichtet werden. Aus- nahmen siehe Absatz 3, z. B. bei Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, wie Auftragsverarbeitung.

Kapitel 4, Artikel 32, Absatz 2 DSGVO, Sicherheit der Verarbeitung.
Technische und organisatorische Maßnahmen um natürliche Personen angemessen zu schützen.

  • Nur auf Anweisung eines Verantwortlichen darf mit personenbezogenen Daten gearbeitet werden, dabei muss eine Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen werden.
  • Ein regelmäßiger Prozess zur Überprüfung der ergriffenen Maßnahmen für die Datensicherheit.
  • Europaweite Verpflichtung zur Bereitstellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Beachten Sie dieses Kapitel 4 bei der Vergabe von Vernichtungsaufträgen an externe Dienstleister.

Kapitel 4, Artikel 33, Absatz 1 DSGVO, Meldungen von Verletzungen des Schutzes.
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche den Vorfall unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde, gemäß Kapitel 6, Artikel 51.

Kapitel 8, Artikel 83, Absatz 4 und 5 DSGVO, Verhängung von Geldbußen.

Der Sanktionsrahmen wurde massiv verschärft, bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen kann eine Geldbuße von bis zu 20 Mio. Euro oder bis zu 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes verhängt werden.

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