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Prinzipiell kann jeder Beschäftigte – sowohl intern als auch extern – Datenschutzbeauftragter werden. Grundlage für eine Benennung ist eine geeignete berufliche Qualifikation. Umfassendes Fachwissen ist insbesondere auf dem Gebiet des Datenschutzrechts, der Datensicherheit (auch technische Verfahrensabläufe und Verschlüsselungsmethoden) und der Datenschutzpraxis erforderlich. Wichtig ist auch die Fähigkeit, die in der DS-GVO genannten Aufgaben zu erfüllen.

Da der Datenschutzbeauftragte für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Datenschutz- vorschriften zuständig ist, sollte es keine Person sein, welche im Interessenkonflikt mit der eigenen Hauptaufgabe stehen könnte, z.B. denkbar bei einem IT-Leiter, der Unternehmensleitung nahestehende Personen (z. B. Ehepartner, Familienangehörige) oder Geschäftsführer. Der Datenschutzbeauftragte soll seine Aufgaben unabhängig ausüben können.

Vgl. Artikel 37 und 39 DS-GVO

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