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Freiwilligkeit, Eindeutigkeit und Widerrufbarkeit

Das Wichtigste zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung in Kürze

  • Sind die Speicherung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten nicht auf Grund einer gesetzlichen Grundlage gestattet oder geboten, ist dies nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.
  • Die Einwilligungserklärung muss dabei grundsätzlich eindeutig als solche erkennbar sein und muss neben dem Hinweis auf den jeweiligen Verwendungszweck auch die Rechte des Betroffenen auf Löschung, Auskunft und Widerspruch beinhalten.
  • Fehlt die Einwilligung des Betroffenen in einem solchen Falle und die Daten werden dennoch unzulässigerweise erhoben, so handelt es sich um einen Datenschutzverstoß.

Wie sollte eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung gestaltet sein?

Wollen öffentliche und nicht öffentliche Stellen entsprechende Probleme vermeiden, sind sie gut beraten, bei der Datenerhebung in Formularen, Umfragen, etc. die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung des Betroffenen einzuholen

Einwilligung bedarf gemäß Datenschutz der Eindeutigkeit

Die Einwilligungserklärung muss für den Betroffenen eindeutig als solche identifiziert werden können. Schon aus der Formulierung muss hervorgehen, dass die Person mit der Zustimmung in die Datenerhebung und -verarbeitung einwilligt. Allzu unpräzise Formulierungen wie: “Mir ist bekannt, dass …”, “Ich bin mir bewusst, dass …”, etc. sind dabei zumeist ungenügend.

Stattdessen können folgende Formulierungsbeispiele als geeignet für eine Einwilligungserklärung gemäß Datenschutz gelten:

  • “Mit meiner Unterschrift willige ich ein, dass …”
  • “Ich erteile meine Einwilligung, dass …”
  • “Ich bin damit einverstanden, dass …”
  • “Durch Ihre Unterschrift geht die dargestellte datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung für [Zweck] als Bestandteil in den Antrag über.

Nicht nur hinsichtlich der Formulierung muss die Einwilligungserklärung gemäß Datenschutz eindeutig sein: Es bedarf darüber hinaus auch der formalen Absetzung von anderen Textpassagen – etwa durch Fettdruck, gesonderter Absatz, farbliche Hervorhebung, Umrahmung usf. Die Hervorhebung ist gemäß § 51 Absatz 2 Satz 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG neu) vorgeschrieben.

Freiwilligkeit als oberstes Gebot

Ein wichtiger Hinweis muss auch darauf gegeben werden, dass die Abgabe der Einwilligungserklärung in jedem Fall freiwillig erfolgt. Sie darf auf Grund dessen nicht selbst Voraussetzung für die Erfüllung eines Vertrages sein. Die Angabe optionaler Daten ist mithin als eindeutig freiwillig kenntlich zu machen. Hierüber ist der Betroffene in der Einwilligungserklärung aufzuklären.

Zum Inhalt der Einwilligungserklärung

Neben den oben genannten formalen Kriterien muss eine Einwilligungserklärung auch im Datenschutz relevante inhaltliche Grundsätze beachten. Am wichtigsten ist dabei vor allem die Gewährleistung der Zweckbindung. Das Datenschutzrecht bestimmt, dass Daten nur zu einem bestimmten, vorher festgelegten Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Sie müssen dabei aber auch zweckdienlich sein.

Das bedeutet für die Einwilligungserklärung: Dem Betroffenen muss eindeutig dargelegt werden, zu welchem Zweck die jeweilige öffentliche oder nicht öffentliche Stelle die einzelnen Daten abfragt und nutzen möchte.

Sollen besondere Arten personenbezogener Daten erhoben werden, so muss auch dies explizit und ausführlich dargestellt sein. Hierunter fallen etwa Angaben zur Sexualität, Gesundheit oder Religion einer Person.

Daneben ist auch der Hinweis auf die Rechte des Betroffenen von Bedeutung. Neben dem Rechts auf Löschung, Sperrung und Berichtigung kommen hier das Auskunftsrecht sowie der Anspruch auf Widerruf der Einwilligungserklärung gemäß Datenschutz zur Anwendung.

Der Betroffene muss in der Einwilligungserklärung gemäß Datenschutz eindeutig auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden. Auch, wie ein solcher Widerspruch im Einzelfall abgegeben werden kann, sollte Inhalt der Erklärung sein.

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