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Ein weiteres Thema, das in der Praxis nach wie vor genutzt wird, sind von Bewerbern via Google und facebook. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist von der Durchführung solcher Backgroundchecks abzuraten, denn hier dürfte in aller Regel bereits eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung fehlen. Zudem müssen die Informationspflichten erfüllt werden.

Nach Einschätzung der Datenschutzbehörden sind Backgroundchecks nicht erforderlich, denn der Arbeitgeber hat mit den Bewerbungsunterlagen, durch Bewerbungsgespräche sowie mit der Durchführung von Assessment Centern geeignete Mittel an der Hand, um prüfen zu können, ob ein Bewerber hinreichend qualifiziert ist und zum Unternehmen passt. Bereits aus diesem Grunde sollten Unternehmen hier zurückhaltend agieren. Ein Backgroudcheck kann im Einzelfall aber zulässig sein, beispielsweise wenn der berechtigte Verdacht besteht, dass Angaben im Lebenslauf falsch sein könnten und dem Arbeitgeber kein anderes Mittel zur Kontroller zur Verfügung steht.

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