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Die Datenerhebung ist immer zweckgebunden. Wenn ein Bewerbungsverfahren abgeschlossen ist und der Bewerber eine Absage erhält, stellt sich die praktische Frage: „wie lange darf ich die Bewerbungsunterlagen aufbewahren“? Denn der Zweck „Datenverarbeitung zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses“ hat sich mit der Absage erledigt.

Doch stellt auch die Datenverarbeitung zur Abwehr möglicher Ansprüche einen legitimen Zweck dar. Der abgelehnte Bewerber hat ab Zugang der Absage zwei Monate Zeit, um Schadensersatzansprüche wegen etwaiger Diskriminierungen nach dem AGG geltend zu machen. In der Praxis ist es daher kein Problem, wenn Bewerbungsunterlagen nach einem Zeitraum zwischen drei oder vier Monaten ab Absage gelöscht werden. Eine längere Speicherung ist jedoch regelmäßig nicht mehr vertretbar. Eine mögliche Ausnahme wäre, die erforderliche Aufbewahrung von Belegen, wenn Unternehmen den Bewerbern Reisekosten erstatten.

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